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github-actions[bot] committed Jan 28, 2025
1 parent cb9c879 commit 2a57459
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2 changes: 2 additions & 0 deletions laws/BGB.md
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Expand Up @@ -14211,6 +14211,8 @@ eheähnlich zusammenleben. Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mi

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

§ 1767 Abs. 2 Satz 1 idF d. G v. 17.7.2017 I 2429: IVm § 1757 Abs. 1 Satz 1 idF d. G v. 17.7.2017 I 2429 mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 24.10.2024 (1 BvL 10/20)

# § 1768 – Antrag

(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
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2 changes: 2 additions & 0 deletions laws/GntDAIVVDV.md
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Expand Up @@ -27,6 +27,8 @@ Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wisse

(1) Über die Zulassung zum Präsenzstudiengang und über die Zulassung zum Fernstudiengang entscheidet jeweils die Hochschule auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. Das Auswahlverfahren wird an der Hochschule von einer Auswahlkommission durchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat entscheidet über Ausnahmen von der Zuständigkeit nach Satz 1.

(1a) (weggefallen)

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Auswahl regelt die Auswahlverfahrensrichtlinie.

(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.
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4 changes: 4 additions & 0 deletions laws/KosmetikV_2014.md
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Expand Up @@ -5,6 +5,8 @@

Diese Verordnung dient der Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/996 (ABI. L, 2024/996, 4.4.2024) geändert worden ist.

(+++ § 1: IdF d. Art. 2 V v. 26.1.2016 I 108 mWv 30.1.2016 u. d. Art. 2 Nr. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 11 mWv 18.1.2025 (aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde die Änderungsanweisung sinngemäß konsolidiert) +++)

# § 2 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:
Expand Down Expand Up @@ -116,3 +118,5 @@ ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt,
13. entgegen Artikel 21 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort bezeichnete Angabe der Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht wird, oder

14. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(+++ § 9 Abs. 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 2 V v. 26.1.2016 I 108 mWv 30.1.2016 u. d. Art. 2 Nr. 3 V v. 15.1.2025 I Nr. 11 mWv 18.1.2025 (aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde die Änderungsanweisung sinngemäß konsolidiert) +++)
2 changes: 2 additions & 0 deletions laws/MPDG.md
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Expand Up @@ -745,6 +745,8 @@ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ermöglicht der nach §

(5) Die zuständige Ethik-Kommission übermittelt ihre Stellungnahme über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 an die für den Sponsor oder für seinen rechtlichen Vertreter zuständigen Behörden und an die für die Prüfstellen zuständigen Behörden.

(+++ § 41 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 36b Abs. 2 Nr. 2 StrlSchG +++)

# § 42 – Entscheidung der Bundesoberbehörde

Lehnt die zuständige Bundesoberbehörde aus einem der in Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 genannten Gründe eine wesentliche Änderung der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie ab, unterrichtet sie den Sponsor innerhalb von 37 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über eine wesentliche Änderung. Die Frist verlängert sich um sieben Tage, wenn sich die zuständige Bundesoberbehörde durch Sachverständige beraten lässt. In diesem Fall teilt sie dem Sponsor spätestens 20 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die wesentliche Änderung mit, dass sich die Frist auf Grund der Beratung durch Sachverständige verlängert, und weist zugleich darauf hin, dass sich damit auch die Frist nach Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 entsprechend verlängert.
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