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github-actions[bot] committed Jan 25, 2025
1 parent 188e79a commit 311368c
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2 changes: 2 additions & 0 deletions index.md
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Expand Up @@ -1927,6 +1927,7 @@
- [EuKrSchwAusbÜbkG](laws/EuKrSchwAusbÜbkG.md) Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern
- [EuLabMolBioÜbk](laws/EuLabMolBioÜbk.md) Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
- [EuLabMolBioVorRV](laws/EuLabMolBioVorRV.md) Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie
- [EULAKStiftAbkV](laws/EULAKStiftAbkV.md) Verordnung zu dem Abkommen vom 11. Mai 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung in der Freien und Hansestadt Hamburg
- [EuLRaumÜbk](laws/EuLRaumÜbk.md) Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
- [EuLRaumÜbkG](laws/EuLRaumÜbkG.md) Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
- [EUMETSATProt](laws/EUMETSATProt.md) Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Expand Down Expand Up @@ -2703,6 +2704,7 @@
- [HaldeRlAnO](laws/HaldeRlAnO.md) Anordnung über Halden und Restlöcher
- [HandzMstrV](laws/HandzMstrV.md) Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Handzuginstrumentenmacher-Handwerk
- [HanfEinfV](laws/HanfEinfV.md) Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern
- [HanfSaatV 2025](laws/HanfSaatV_2025.md) Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hanf im Rahmen der Saatgutanerkennung 2025
- [HArchDVDV](laws/HArchDVDV.md) Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
- [HAuslG](laws/HAuslG.md) Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
- [HAV](laws/HAV.md) Verordnung zur Abstimmung über die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
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22 changes: 22 additions & 0 deletions laws/EULAKStiftAbkV.md
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@@ -0,0 +1,22 @@
% Verordnung zu dem Abkommen vom 11. Mai 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung in der Freien und Hansestadt Hamburg
% Ausfertigungsdatum: 20.12.2023

# Eingangsformel

Auf Grund des § 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) verordnet die Bundesregierung:

# Art 1

Das in Berlin am 11. Mai 2023 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

# Art 2

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

# Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Expand Up @@ -165,10 +165,6 @@ Vorbereitungsdienste für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorbereitungsdienste an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) durchgeführt.

# § 1a – Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

# § 2 – Dienstbehörde

(1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.
Expand Down Expand Up @@ -626,7 +622,7 @@ Studien II</td>

(3) Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ in der Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt. Das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.

(4) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. In den Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.
(4) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. In den Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.

(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studiums ist verpflichtend.

Expand All @@ -642,7 +638,7 @@ Studien II</td>

(2) Das Modul der praxisintegrierenden Studien I wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul der praxisintegrierenden Studien II wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

(3) Bis zum 31. Dezember 2024 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.
(3) Für alle Lehrveranstaltungen können digitale Formate genutzt werden.

# § 14 – Gestaltung und Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien

Expand Down Expand Up @@ -746,7 +742,7 @@ Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der oder des Studie

(1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen.

(2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.
(2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Thesis abgeschlossen sein.

# § 23 – Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten

Expand All @@ -764,15 +760,11 @@ Der schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. Der mü

2. eines Kurzvortrags.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024

1. können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und
(2) Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.

2. kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(3) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.

(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.

(3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

# § 24 – Zwischenprüfung und Bescheinigung über die Zwischenprüfung

Expand Down Expand Up @@ -970,23 +962,23 @@ Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminal

(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Für die Durchführung der Verteidigung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Die Verteidigung besteht aus
(3) Die Verteidigung besteht aus

1. einer Präsentation der Thesis und

2. einem Prüfungsgespräch.

(3) In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er
(4) In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

1. gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und

2. fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

Die Präsentation soll 15 Minuten dauern.

(4) Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet sowie weiterführende Bezüge zu anderen Wissensgebieten geprüft werden. Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.
(5) Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet sowie weiterführende Bezüge zu anderen Wissensgebieten geprüft werden. Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.

# § 44 – Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung

Expand Down Expand Up @@ -1250,11 +1242,11 @@ Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „C
| 7 | Modul 7 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität |
| 8 | Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität“ |

(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
(2) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ fest. Das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.
(3) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ fest. Das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.

(3) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.
(4) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.

# § 64 – Durchführungsort

Expand All @@ -1280,7 +1272,7 @@ Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „C

3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 2.
(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 3.

# § 67 – Prüfung im Polizeitraining

Expand All @@ -1302,7 +1294,7 @@ b) die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.

(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.

(4) Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 2.
(4) Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 3.

(5) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.

Expand Down Expand Up @@ -1336,9 +1328,9 @@ In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer

(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

# § 72 – Kennzeichnung der Klausuren

Expand Down Expand Up @@ -1414,9 +1406,9 @@ Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminal

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.

# § 82 – Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung

Expand Down Expand Up @@ -1567,11 +1559,11 @@ Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gliedert sich in
| 8 | Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität |
| 9 | Modul 9 | Fachpraxis II – BKA-Praktikum“ |

(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
(2) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gilt. Das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
(3) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gilt. Das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.

(3) In den Modulen 4 und 9 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
(4) In den Modulen 4 und 9 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.

# § 99 – Durchführungsort

Expand All @@ -1591,7 +1583,7 @@ Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gliedert sich in

3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ nach § 98 Absatz 2.
(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ nach § 98 Absatz 3.

# § 101 – Prüfung im Polizeitraining

Expand Down Expand Up @@ -1651,9 +1643,9 @@ In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer

(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

# § 106 – Kennzeichnung der Klausuren

Expand Down Expand Up @@ -1729,9 +1721,9 @@ Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminal

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.

# § 116 – Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung

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